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   OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19   

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OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19 (https://dejure.org/2020,18542)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.05.2020 - 2 LB 637/19 (https://dejure.org/2020,18542)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 2 LB 637/19 (https://dejure.org/2020,18542)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 GG; Art 5 Abs 3 S 1 GG; § 24 Abs 1 S 2 HSchulG ND; § 9 HSchulG ND; § 9a HSchulG ND
    Berichterstatter; Bohrloch; Eröffnung; Fachgebiet; Fakultät; Forschung; Gutachten; Gutachter; Habilitation; Habilitationskommission; Habilitationsschrift; Habilitationsverfahren; Lehre; Professor; Tiefbohrtechnik; Vertretensein; Zementation; Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93

    Habilitation

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19
    Die Mitglieder einer Habilitationskommission als über die Annahme der Habilitation letztentscheidendes Gremium müssen im Hinblick auf ihre Fachkunde nicht die gleichen Anforderungen erfüllen, die an die von ihr zur Erstellung von gutachterlichen Beurteilungen zu berufenden Berichterstatter zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris; BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris).

    Die Habilitation stellt eine der Möglichkeiten dar, die für eine Universitätsprofessur erforderliche zusätzliche wissenschaftliche Leistung nachzuweisen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Nr. 4 lit. a NHG) und ist mithin als Berufszulassungsprüfung im Sinne einer subjektiven Berufswahlregelung für den Beruf des Hochschulprofessors anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; Epping, in Epping, NHG, § 9a Rn. 3, 27; Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel: Brandenburgisches Hochschulgesetz, 3. Aufl. 2018, § 32 Rn. 8).

    Die zu bestellenden Berichterstatter müssen daher über fachspezifische Vorkenntnisse und einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in demjenigen Fachgebiet verfügen, mit welchem sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 61 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31).

    Ohne eine entsprechende venia legendi müssen diese Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31; Epping, in: Epping, NHG, § 9a Rn. 40).

    Aus diesem Grund brauchen ihre Mitglieder keine perfekten Kenntnisse von Einzelheiten oder Teilaspekten des Prüfungsstoffes aufzuweisen, sondern lediglich grundlegende fachliche Kompetenzen, welche sie in die Lage versetzen, auf der Basis der Gutachten der Berichterstatter, welche den notwendigen fachwissenschaftlichen Sachverstand vermitteln, über die Annahme der Habilitation verantwortlich zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 29; VGH BW, Urt. v. 9.7.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34; Epping, in Epping, NHG, § 9a Rn. 38; Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel, Brandenburgisches Hochschulgesetz, § 32 Rn. 16).

    Sieht eine Hochschule - anders als die Beklagte - bei gemischten Fakultäten nicht die gesonderte Bildung einer Habilitationskommission vor, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar eine Zuständigkeit aller habilitationsberechtigten Mitglieder einer gemischten Fakultät zur letztverbindliche Entscheidung über die Annahme der Habilitation den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten, wenn den zum Zwecke der Beschlussfassung eingeholten Gutachten aufgrund einer Vermutung fachlicher Richtigkeit eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung zuerkannt wird, über die sich das Entscheidungsgremium nur hinwegsetzen darf, wenn es sie in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttert (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 34 ff.).

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19
    Die Mitglieder einer Habilitationskommission als über die Annahme der Habilitation letztentscheidendes Gremium müssen im Hinblick auf ihre Fachkunde nicht die gleichen Anforderungen erfüllen, die an die von ihr zur Erstellung von gutachterlichen Beurteilungen zu berufenden Berichterstatter zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris; BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris).

    Die Habilitation stellt eine der Möglichkeiten dar, die für eine Universitätsprofessur erforderliche zusätzliche wissenschaftliche Leistung nachzuweisen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Nr. 4 lit. a NHG) und ist mithin als Berufszulassungsprüfung im Sinne einer subjektiven Berufswahlregelung für den Beruf des Hochschulprofessors anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; Epping, in Epping, NHG, § 9a Rn. 3, 27; Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel: Brandenburgisches Hochschulgesetz, 3. Aufl. 2018, § 32 Rn. 8).

    Dies steht unter Berücksichtigung des mehrstufigen Verfahrens der Bewertung der abzulegenden Habilitationsleistungen, welches in der Habilitationsordnung der Beklagten vorgesehen ist, mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG (bzw. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 60) herzuleitenden Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung sowie der Verantwortung der zuständigen Fakultät für den Erhalt einer möglichst qualifizierten wissenschaftlichen Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang.

    Die zu bestellenden Berichterstatter müssen daher über fachspezifische Vorkenntnisse und einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in demjenigen Fachgebiet verfügen, mit welchem sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 61 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31).

    Bei Arbeiten mit interdisziplinären oder fächerübergreifenden Bezügen - wie der Habilitationsschrift des Klägers - wird sich der erforderliche Sachverstand einzelner Berichterstatter meist nur auf einen Ausschnitt der Arbeit beziehen, so dass durch die Auswahl der Berichterstatter sicherzustellen ist, dass insgesamt die fachliche Thematik der Arbeit umfassend abgedeckt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 62).

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19
    Dies würde dem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedingten Ausnahmecharakter eines Beurteilungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rn. 75 ff.) nicht entsprechen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2005 - 14 A 3934/03

    Prüfereigenschaft der zur Entscheidung über die Annahme einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19
    Insofern kann es, wenn in der zuständigen Fakultät keine fachnahen Gutachter vorhanden sind, vor dem Hintergrund des Gebots der sachkundigen Leistungsbewertung zwingend geboten sein, Gutachter aus anderen Fakultäten oder ausgewiesene auswärtige Gutachter heranzuziehen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 8.9.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 91).
  • OVG Niedersachsen, 16.08.2019 - 2 LA 1566/17

    Berichterstatter; Fachgebiet; Forschung; Gutachten; Gutachten; Gutachter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19
    Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung des Klägers, die der Senat mit Beschluss vom 16. August 2019 (2 LA 1566/17, in juris) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1996 - 9 S 1048/94

    Zu Beurteilungsfehlern und Besetzungsfehlern des Habilitationsausschusses im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19
    Aus diesem Grund brauchen ihre Mitglieder keine perfekten Kenntnisse von Einzelheiten oder Teilaspekten des Prüfungsstoffes aufzuweisen, sondern lediglich grundlegende fachliche Kompetenzen, welche sie in die Lage versetzen, auf der Basis der Gutachten der Berichterstatter, welche den notwendigen fachwissenschaftlichen Sachverstand vermitteln, über die Annahme der Habilitation verantwortlich zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 29; VGH BW, Urt. v. 9.7.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34; Epping, in Epping, NHG, § 9a Rn. 38; Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel, Brandenburgisches Hochschulgesetz, § 32 Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Ein Universitätsklinikum, welches sich hinsichtlich der Durchführung eines humanmedizinischen Studienganges des vertraglich gesicherten patientenbezogenen Unterrichts in außeruniversitären Einrichtungen bedient, bleibt auch hinsichtlich dieser externen Veranstaltungen in der Verantwortung für die Konzeption und ordnungsgemäße Durchführung des Medizinstudiums (vgl. dazu Senatsurt. v. 27.5.2020 - 2 LB 637/19 -, juris Rn. 47).
  • OVG Niedersachsen, 16.08.2019 - 2 LA 1566/17

    Berichterstatter; Fachgebiet; Forschung; Gutachten; Gutachten; Gutachter;

    2 LB 637/19.
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